2.3. Nachdem der Beklagte es auch innert einer angeordneten Nachfrist unterlassen hatte, der ihm mit Verfügung vom 18. Juli 2022 auferlegten Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses für die DNA-Analyse nachzukommen, wurde der Kläger mit Verfügung vom 15. Februar 2023 informiert, er könne den vom Beklagten nicht geleisteten Kostenvorschuss vorschiessen, andernfalls die weitere Beweiserhebung unterbleibe. Am 27. Februar 2023 zahlte der Kläger den dem Beklagten auferlegten Kostenvorschussanteil.