2.2. Die Gerichtspräsidentin teilte den Parteien mit Verfügung vom 18. Juli 2022 mit, es sei vorgesehen, von der C._____ AG eine DNA-Analyse zur Feststellung der Abstammung des Klägers vom Beklagten einzuholen. Zudem wurde u.a. verfügt, dass die Parteien für die Einholung der DNA-Analyse innert 10 Tagen je einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen haben. Auf die gegen diese Verfügung vom Beklagten beim Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 (ZVE.2022.39) nicht eingetreten.