1. Der Kläger, geb. am 31. Oktober 1992, beabsichtigte, seine Kinder, welche in der Schweiz geboren sind, zu anerkennen. Die Kindesanerkennung konnte aufgrund der strittigen Personendaten und der ungeklärten Identität des Klägers noch nicht durchgeführt werden. Strittig sind namentlich der Nachname bzw. der Vater des Klägers. Mit Eingabe vom 2. März 2021 stellte der Kläger ein Begehren um gerichtliche Feststellung der Identität/Personendaten beim Bezirksgericht Lenzburg (SF.2021.28).