Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2024.53 (VF.2022.16) Art. 19 Entscheid vom 24. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Tognella Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […] Gegenstand Vaterschaftsklage (Anordnung DNA-Gutachten) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger, geb. am 31. Oktober 1992, beabsichtigte, seine Kinder, welche in der Schweiz geboren sind, zu anerkennen. Die Kindesanerkennung konnte aufgrund der strittigen Personendaten und der ungeklärten Identität des Klägers noch nicht durchgeführt werden. Strittig sind namentlich der Nachname bzw. der Vater des Klägers. Mit Eingabe vom 2. März 2021 stellte der Kläger ein Begehren um gerichtliche Feststellung der Identi- tät/Personendaten beim Bezirksgericht Lenzburg (SF.2021.28). 2. 2.1. Am 18. Juli 2022 fand im Verfahren SF.2021.28 eine Verhandlung statt. Im Anschluss daran reichte der Kläger eine Vaterschaftsklage ein und bean- tragte die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten. Das Verfahren SF.2021.28 wurde mit Verfügung der Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg (Gerichtspräsidentin) für die Dauer des vorlie- genden Verfahrens betreffend Vaterschaftsklage gleichentags sistiert. 2.2. Die Gerichtspräsidentin teilte den Parteien mit Verfügung vom 18. Juli 2022 mit, es sei vorgesehen, von der C._____ AG eine DNA-Analyse zur Fest- stellung der Abstammung des Klägers vom Beklagten einzuholen. Zudem wurde u.a. verfügt, dass die Parteien für die Einholung der DNA-Analyse innert 10 Tagen je einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen ha- ben. Auf die gegen diese Verfügung vom Beklagten beim Obergericht des Kan- tons Aargau erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 (ZVE.2022.39) nicht eingetreten. 2.3. Nachdem der Beklagte es auch innert einer angeordneten Nachfrist unter- lassen hatte, der ihm mit Verfügung vom 18. Juli 2022 auferlegten Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses für die DNA-Analyse nachzukommen, wurde der Kläger mit Verfügung vom 15. Februar 2023 informiert, er könne den vom Beklagten nicht geleisteten Kostenvorschuss vorschiessen, an- dernfalls die weitere Beweiserhebung unterbleibe. Am 27. Februar 2023 zahlte der Kläger den dem Beklagten auferlegten Kostenvorschussanteil. 2.4. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde die Einholung einer DNA-Ana- lyse zur Feststellung der Abstammung des Klägers bei der C._____ AG, D._____, angeordnet. -3- 2.5. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde der Beklagte in Anbetracht dessen, dass er sich der für die mit Verfügung vom 28. Februar 2023 an- geordneten DNA-Analyse notwendigen Probeentnahme bis anhin nicht un- terzogen hatte, unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB aufgefor- dert, sich innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung darüber zu äus- sern, wann er gedenke, sich wieder in der Schweiz aufzuhalten und sich dem für das mit Verfügung vom 28. Februar 2023 angeordnete Gutachten notwendigen DNA-Test zu unterziehen. 2.6. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 liess sich der Beklagte vernehmen und teilte u.a. mit, es könne von ihm nicht erwartet werden, "eine Vaterschafts- klage mit dem Namen A._____" zu akzeptieren. Die mit Verfügung vom 18. September 2023 gestellten Fragen (nächster Aufenthalt in der Schweiz / Zeitpunkt DNA-Test) beantwortete er nicht. 2.7. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe) hielt der Kläger an seinem sinngemässen Begehren um Durchführung einer DNA-Analyse fest. 2.8. Mit Eingabe vom 1. März 2024 brachte der Beklagte insbesondere vor, er "willige für einen Vaterschaftstest mit Vorbehalt des benützten Namens 'A._____', welcher Gegenstand der laufenden Verfahren (NBI, Gericht in den Philippinen) ist", ein. Sobald er "voraussichtlich Juni/Juli 2024" in der Schweiz sei, werde er sich beim Gericht melden. 2.9. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 6. Mai 2024 (Postaufgabe) (Kläger) und 7. Mai 2024 (Beklagter) erneut Stellungnahmen ein. Der Beklagte teilte mit seiner Eingabe u.a. mit, dass er im Juni 2024 in der Schweiz sei und beim Bezirksgericht Lenzburg vorbeikomme. 2.10. Am 14. Mai 2024 verfügte die Gerichtspräsidentin, unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB, dass der Beklagte im Juni 2024 bei der C._____ AG eine DNA-Probe abzugeben hat. 2.11. Am 11. Juni 2024 informierte E._____, […] C._____ AG, dass der Beklagte gemäss dessen vorgängiger Ankündigung zum aufgebotenen Termin am 11. Juni 2024 nicht erschienen sei. -4- 2.12. Am 18. November 2024 erliess die Gerichtspräsidentin folgende Verfü- gung: " 1. Der Beklagte hat sich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz unver- züglich einem DNA-Gutachten (mittels Wangenschleimhautabstrich) bei der dem Einreiseort nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu unterziehen. 2. 2.1. Mit der direkten Realvollstreckung des DNA-Gutachtens (Wangenschleim- hautabstrich) wird die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich beauf- tragt und ermächtigt. 2.2. Zum Vollzug von Ziff. 2.1. hievor ist der Beklagte bei seiner nächsten Ein- reise in die Schweiz zur Durchführung des DNA-Gutachtens (mittels Wan- genschleimhautabstrich) unverzüglich zur nächstgelegenen und dafür ge- eigneten Institution zu begleiten. Es erfolgt hierfür ein separater Vorfüh- rungsauftrag. 2.3. Die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich hat dem Gericht ihren Voll- zugsbericht samt Angaben der das DNA-Gutachten durchführenden Insti- tution unverzüglich zukommen zu lassen." Gleichentags reichte die Gerichtspräsidentin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Verstosses ge- gen Art. 292 StGB ein. 3. 3.1. Gegen die ihm am 19. November 2024 zugestellte Verfügung vom 18. No- vember 2024 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. November 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und bean- tragte: " 1. Die Vollstreckung der Verfügung vom 18. November 2024 sei aufzuschie- ben. 2. Das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Be- zirksgerichts Lenzburg über das Eintreten auf die Klage vom 18. Juli 2024 (VF.2022.16) zu sistieren. 3. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 18. November 2024 nichtig ist. -5- Eventualiter sei die Verfügung vom 18. November 2024 vollumfänglich aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erstattete der Kläger die Beschwer- deantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vollstreckungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Prozessleitende Verfügungen sind in vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO). 1.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, die angefochtene Verfügung sei – entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – nicht als prozess- leitende Verfügung zu qualifizieren. Mit der angefochtenen Verfügung sei in Anbetracht des damit einhergehenden enormen Eingriffs in die Grund- rechte des Beklagten eine Zwangsvollstreckung nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO angeordnet worden. Da es sich vorliegend um die Anordnung einer Realvollstreckung handle, mithin eine Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, sei die Beschwerde gemäss Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO zu erheben und der Beklagte müsse deshalb keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b ZPO nachweisen (Beschwerde Rz. 2-5). Eventualiter sei der nicht leicht wieder- gutzumachende Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben. Ein Eingriff in die körperliche Integrität bedeute einen Eingriff in ein absolutes Recht, dessen Verletzung real nicht mehr rückgängig zu machen sei. Zu- dem würde die verfassungsrechtliche Bewegungsfreiheit des Beklagten durch die angefochtene Verfügung massiv eingegrenzt und seine persönli- che Freiheit massiv beeinträchtigt. Je nachdem müsse er damit rechnen, dass er während Stunden festgehalten werde, bis die Kantonspolizei Zürich die Untersuchung durchgeführt habe. Zudem führe die Zwangsmassnahme bei einem medizinischen Notfall der Eltern des Beklagten zu massiven Ver- zögerungen bei der Einreise, sodass er im schlimmsten Fall zu spät bei seinen Eltern eintreffen könnte. Es wäre auch denkbar, dass der Beklagte vor dem Abflug zurück in die Philippinen angehalten würde und deshalb seine Reisepläne diesem Umstand anpassen müsste. Der Beklagte habe sein eigenes Geschäft und wenn er wegen der angefochtenen Verfügung -6- den Rückflug verpasse, bestehe die Gefahr, dass er seine wirtschaftliche Existenz in den Philippinen verliere. Die Anordnung des Bezirksgerichts Lenzburg wiege umso schwerer, als es das Gericht bisher unterlassen habe, dem Beklagten die Möglichkeit zur Klageantwort zu geben, und er deshalb zu den Behauptungen des Klägers noch keine Stellung habe neh- men können. Einer unter krasser Verletzung fundamentaler Prozessrechte (rechtliches Gehör) erlassenen Verfügung müsse die Rechtswirkung ver- sagt werden. Vorliegend habe das Bezirksgericht Lenzburg neben dem Eingriff in die Persönlichkeit auch eine Realvollstreckung angeordnet, wo- mit der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ohne weiteres gegeben sei (Beschwerde Rz. 6-14). 1.3. Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersu- chungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind (Art. 296 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf diese Mitwirkungspflicht sowie Art. 154 ZPO kann in einem Abstammungsprozess eine Beweisverfügung erlassen werden, mit welcher die Abnahme einer DNA-Probe angeordnet wird. Kommt die betroffene Person dieser Verfügung nicht freiwillig nach, kann mit einer weiteren Verfügung die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an- geordnet werden. Ob es sich bei einer solchen Durchsetzungsverfügung um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt oder aber um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung und somit um einen (Teil-)Endentscheid analog nach Art. 236 Abs. 3 ZPO, ist in der herrschen- den Lehre umstritten und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht beurteilt worden (vgl. zum Ganzen: JUNGO/SCHALL, DNA-Beweis im Ab- stammungsrecht – zur Vollstreckung der Mitwirkungspflicht, in: ZSR/RDS, Band 143 [2024] I Heft 3, S. 343 m.H.; STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz. 233 ff. m.H.). 1.4. Mit Beweisverfügung vom 28. Februar 2023 (act. 51 f.) ordnete die Vor- instanz zur Feststellung der Abstammung des Klägers eine DNA-Analyse der Parteien bei der C._____ AG an. Da der Beklagte sich der hierfür not- wendigen Probeentnahme nicht unterzog, wurde er mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. 155 f.) unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB angewiesen, im Juni 2024 eine DNA-Probe bei der C._____ AG abzuge- ben. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachge- kommen war, ordnete die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung schliesslich die direkte Realvollstreckung ihrer angeordneten Beweiserhe- bung bzw. des DNA-Gutachtens an. Ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Endentscheid ana- log nach Art. 236 Abs. 3 ZPO oder um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Die im Gegensatz zur Anfechtung eines Vollstreckungsentscheids bei der -7- Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung zusätzliche Eintretens- voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist vorlie- gend nämlich erfüllt, zumal die polizeiliche Vollstreckung eines Wangen- schleimhautabstrichs einen Eingriff in die körperliche Integrität und somit in die Persönlichkeit (d.h. in ein absolutes Recht) darstellt und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.3 sowie 5A_413/2024 vom 2. Ok- tober 2024 E.1.3.2). Auf die Beschwerde des Beklagten ist folglich einzu- treten. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog mit angefochtener Verfügung, der Beklagte habe sich geweigert, der mit der Verfügung vom 14. Mai 2024 abermals angeordne- ten DNA-Probe bei der C._____ AG – nunmehr unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB – zu unterziehen. Sie verfügte deshalb gestützt auf Art. 296 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 ZPO sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_492/2016 vom 5. August 2016, dass der Beklagte sich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz unverzüglich ei- nem DNA-Gutachten (mittels Wangenschleimhautabstrichs) bei der dem Einreiseort nächstgelegenen und dafür geeigneten Institution zu unterzie- hen hat. Mit der direkten Realvollstreckung wurde die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich beauftragt. 2.2. 2.2.1. Der Beklagte bringt mit seiner Beschwerde vor, die angefochtene Verfü- gung sei nichtig. Zur Begründung macht er zunächst geltend, da die Klage- frist für die Vaterschaftsklage gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB abgelaufen sei und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handle, sei auf die Klage nicht einzutreten, weshalb alle im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Verfügungen, insbesondere auch die angefochtene Verfügung, nichtig seien (Beschwerde Rz. 17 f.). Weiter bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz wäre vor Erlass der angefochtenen Verfügung gehalten gewesen, die Frage, ob die Klage rechtzeitig erfolgt sei, zu klären (Beschwerde Rz. 19). 2.2.2. Bei der Klagefrist für die Vaterschaftsklage gemäss Art. 263 ZGB handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (LÖTSCHER/REICH, in: ARNET/BREIT- SCHMID/JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Per- sonen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 263 ZGB). Entgegen den Vorbringen des Beklagten stellt die Einhaltung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen keine Prozessvo- raussetzung dar. Vielmehr beeinflusst dies den Entscheid in der Sache (MORF, in: GEHRI/JENT-SØRENSEN/SARBACH [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [OFK ZPO], N. 33 zu -8- Art. 59 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2021 [CHK ZPO], N. 17 zu Art. 59 ZPO). Dies gilt auch für die Frist nach Art. 263 ZGB. Ob der Kläger die Vaterschaftsklage nach Art. 263 ZGB rechtzeitig erhoben hat, ist für die Eintretensfrage damit unbeachtlich. Ein allfälliges verspätetes Einreichen der Vaterschaftsklage vermag damit keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu begründen, wobei ohnehin zu beachten ist, dass die Abstam- mung eines Kindes gestützt auf Art. 28 ZGB auch nach einem allfälligen Ablauf der Frist nach Art. 263 ZGB geklärt werden kann (vgl. dazu E. 3.3). 2.2.3. 2.2.3.1. Gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht das Verfahren auf ein- zelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Die Be- schränkung des Verfahrens kann das Gericht von Amtes wegen, auf Antrag einer der Parteien oder gestützt auf ein gemeinsames Begehren der Par- teien anordnen (JAKOB, in: HAAS/MARGHITOLA, Fachhandbuch Zivilprozess- recht, 2020, Rz. 10.219). In materiellrechtlicher Hinsicht ist eine Beschrän- kung auf die Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Frage des Vorliegens von Einwendungen und Einreden, welche den Bestand oder die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs ausschliessen wür- den, denkbar (JENNY/ABEGG, OFK ZPO, N. 3 zu Art. 125 ZPO). In der Re- gel ist das Gericht jedoch gehalten, alle Rechtsfragen in einem Entscheid zu beantworten, und es soll nicht stufenweise über einzelne Aspekte befin- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.4). Auch das in Art. 124 Abs. 1 ZPO verankerte Beschleunigungsgebot gebietet eine zurückhaltende Anordnung von Verfahrensbeschränkungen (SUTTER-SOMM/SEILER, CHK ZPO, N. 3 zu Art. 125 ZPO). Der Entscheid, ob das Verfahren vorläufig auf einzelne Fragen beschränkt wird, liegt als- dann im Ermessen des zuständigen Gerichts. Es besteht folglich kein An- spruch der Parteien auf eine solche Verfahrensbeschränkung (JAKOB, a.a.O., Rz. 10.219; JENNY/ABEGG, OFK ZPO, N. 5 zu Art. 125 ZPO). Ver- zichtet das Gericht auf eine Verfahrensbeschränkung, so entscheidet das Gericht über sämtliche sich stellenden Fragen im Endentscheid und es er- folgt eine parallele Verhandlung über Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage (JAKOB, a.a.O., Rz. 10.225). 2.2.3.2. Selbst wenn vorliegend grundsätzlich eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Rechtzeitigkeit der durch den Kläger einge- reichten Vaterschaftsklage denkbar wäre, besteht nach dem Gesagten kein Anspruch des Beklagten auf vorgängige Beurteilung dieser Einwendung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2.1). Der Entscheid, ob das Verfahren auf diese Frage be- schränkt wird, liegt – auch bei einem entsprechenden Gesuch einer Partei – im Ermessen des Gerichts. Abgesehen davon hat der Beklagte einen -9- entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz erst mit seiner Eingabe vom 29. November 2024 (act. 170 ff.) und somit erst nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung gestellt. Er ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 2.3. 2.3.1. Zudem begründet der Beklagte die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung mit dem Umstand, dass sie unter krasser Verletzung seiner Verfahrensrechte ergangen sei, da er in den zwei Jahren seit Erhebung der Klage keine Gelegenheit gehabt habe, eine Klageantwort einzureichen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör damit verletzt wor- den sei (Beschwerde Rz. 34 f.). 2.3.2. Die Vorinstanz hat dem Beklagten vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwar keine Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt. Trotzdem hatte der Beklagte bereits mehrfach Gelegenheit, sich zur beabsichtigten DNA-Analyse zu äussern. Bereits die Verfügung vom 18. Juli 2022 (act. 12 ff.), mit der den Parteien die Anordnung einer DNA-Analyse in Aussicht ge- stellt wurde, diente vorab der Anhörung der Parteien (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde der Beklagte bereits mit Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 im Beschwerdeverfahren ZVE.2022.39 hingewiesen (vgl. E. 2.1.). Im Nachgang dazu ergingen mehrere Verfügungen im vorinstanz- lichen Verfahren, gestützt auf welche sich der Beklagte erneut hätte ver- nehmen lassen können. Spätestens auf die Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. 102 f.), mit welcher die Parteien explizit aufgefordert wurden, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass der Beklagte sich nicht der mit Verfügung vom 18. September 2023 (act. 54 f.) angeordneten DNA-Probe- entnahme unterzogen hatte, hatte der Beklagte erneut die Gelegenheit, Einwände gegen die Beweisanordnung vorzubringen. Der Beklagte hatte damit bereits mehrfach die Möglichkeit, sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum angeordneten DNA-Gutachten zu äussern. Eine Gehörs- verletzung liegt deshalb nicht vor. 2.4. Zusammengefasst liegt keine Nichtigkeit und auch keine Gehörsverletzung vor, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 3. 3.1. Der Beklagte bringt mit Beschwerde eventualiter vor, es sei die angefoch- tene Verfügung aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung aufzuheben. Zu- nächst handle es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Vollstre- ckungsentscheid, der nur auf Gesuch hin hätte vollstreckt werden können. Vorliegend sei kein Vollstreckungsgesuch i.S.v. Art. 338 Abs. 1 ZPO - 10 - eingegangen (Beschwerde Rz. 38). Zudem macht der Beklagte geltend, die Beweisanordnung mittels Realvollstreckung stelle einen unverhältnismäs- sigen Eingriff in seine körperliche Integrität, seine persönliche Freiheit so- wie seine Wirtschaftsfreiheit dar, da die Vorinstanz noch nicht über die Pro- zessvoraussetzungen entschieden, die verfassungsrechtlichen Partei- rechte (rechtliches Gehör) nicht gewahrt habe und keine zeitliche Dringlich- keit bestehe, da sich der Beklagte regelmässig in der Schweiz aufhalte und eine DNA-Probeentnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei (Beschwerde Rz. 39-44). 3.2. Wie in E. 1.3 erwähnt, ist in der Lehre umstritten, ob es sich bei einer Ver- fügung, mit welcher eine gestützt auf Art. 154 und Art. 296 Abs. 2 ZPO erlassene Beweisanordnung, sich einem DNA-Gutachten unterziehen zu müssen, durchgesetzt bzw. vollstreckt werden soll, um eine prozesslei- tende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt oder um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung und somit um einen (Teil-)Endentscheid analog nach Art. 236 Abs. 3 ZPO. In jedem Fall ist aber für die Anordnung einer solchen Durchsetzungsverfügung, mit welcher eine Beweisverfügung voll- streckt werden soll, kein vorgängiges Gesuch nach Art. 236 Abs. 3 ZPO notwendig, da die jeweils vorangehende Beweisverfügung gestützt auf Art. 154 ZPO erlassen wird und es für deren Vollstreckung nach dem Wortlaut von Art. 167 Abs. 1 ZPO gerade keines Antrags einer Partei auf einen Voll- streckungsentscheid bedarf. Davon geht auch der Teil der Lehre aus, wel- cher die Durchsetzungsverfügung als eigentlichen Vollstreckungsentscheid qualifiziert (vgl. dazu: STEINER, a.a.O., Rz. 235; JUNGO/SCHALL, a.a.O., S. 343). Auch wenn sich die Säumnisfolgen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung des Kindes aus dem Vollstreckungsrecht nach Art. 343 Abs. 1 ZPO ergeben (BGE 143 III 624 E. 6.2.2.), findet für die Durchset- zung einer Beweisverfügung kein eigentliches Vollstreckungsverfahren statt. Folglich war entgegen den Ausführungen des Beklagten für die Aus- fällung der angefochtenen Verfügung kein Antrag für die Vollstreckung der Beweisverfügung vom 28. Februar 2023 (act. 51 f.) notwendig. 3.3. Über die im Familienrecht umschriebenen statusrechtlichen Klageansprü- che hinaus steht dem Kind gestützt auf das Personenrecht ein klagbarer Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, denn die Erforschung der eigenen Herkunft gehört nach allgemeiner Auffassung zu dem von Art. 28 ZGB gewährleisteten Schutz der Identität. Der betreffende An- spruch kann insofern als übergeordnet bezeichnet werden, als die betroffe- nen Elternteile zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (z.B. Wan- genschleimhautabstrich oder Blutentnahme als Grundlage für ein DNA- Gutachten) verpflichtet sind und sich nicht zur Abwehr auf das eigene Per- sönlichkeitsrecht berufen können, soweit das Kind hinreichenden Anlass - 11 - zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstam- mung hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_332/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 241 E. 5.3.1 und 4.2). Da Gegen- stand der Statusklagen ebenfalls die Aufklärung der Abstammung ist, er- scheint aufgrund des Sachzusammenhangs in verfahrensrechtlicher Hin- sicht naheliegend, für die Durchsetzung des Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung die Mitwirkungspflicht für Statusklagen in analoger Weise anzuwenden, ohne dass die Rechtswirkungen der Statusklagen ein- treten (BGE 134 III 241 E. 5.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E.4.2.2). Selbst wenn die Frist für die vom Kläger angehobene Vaterschaftsklage (Art. 263 Abs. Ziff. 2 ZGB) verwirkt wäre, bliebe nach dem oben Gesagten der Anspruch des Klägers auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Wenn- gleich dieser Anspruch nicht absolut besteht, sondern einer Abwägung der Interessen zwischen den Eltern und des Kindes unterliegt (BGE 134 III 241 E. 5.4), gilt auch hier die (verfahrensrechtliche) Mitwirkungspflicht analog bei Vaterschaftsklagen. Dem Beklagten gelingt es nicht, überwiegende, seiner Mitwirkungspflicht entgegenstehende Interessen substanziiert vor- zubringen. Der Eingriff in die körperliche Integrität mittels Wangenschleim- hautabstrichs ist minim. Dass die angeordnete DNA-Untersuchung sodann eine weitergehende Gefährdung der Gesundheit des Beklagten darstellen sollte, macht dieser zu Recht nicht geltend. Sodann sind auch die Eingriffe in die persönliche Freiheit sowie Wirtschaftsfreiheit des Beklagten als ge- ringfügig einzustufen, da der angeordnete Wangenschleimhautabstrich nur wenige Minuten dauert und es dem Beklagten weiterhin offen steht, einen solchen Abstrich bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz zu planen und damit allfällige Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Auch der Einwand der fehlenden zeitlichen Dringlichkeit verfängt nicht. Während der letzten zwei Jahre seit Einreichung der Vaterschaftsklage hat sich der Beklagte mehr- fach in der Schweiz aufgehalten und sich der angeordneten DNA-Untersu- chung nicht unterzogen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte zukünftig freiwillig der von der Vorinstanz angeordneten Beweisabnahme unterzieht. Dies insbesondere auch des- halb, weil er sich trotz ausgesprochener Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (act. 155 f.) bisher nicht für die erforderliche DNA-Probeentnahme zur Verfügung gestellt hat. Entsprechend ist die mit angefochtener Verfügung angeordnete Realvollstreckung mittels Zwangs- massnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO auch verhältnismässig. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Anträge des Beklagten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwer- deverfahren zu sistieren, gegenstandslos. - 12 - 5. Ausgangsgemäss trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD) und werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger mangels Antrags und entschädigungs- pflichtiger Aufwendungen nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 24. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella