1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'490.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 5'265.15 zu ersetzen. - 10 - Zustellung an: die Kläger (Vertreter) die Beklagte(Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)