Auf dieser Grundentschädigung, die die Berufungsanwort und die Augenscheinsverhandlung abdeckt (§ 6 Abs. 1 AnwT), ist bei zwei zusätzlichen Rechtsschriften insgesamt ein Zuschlag von 30 % (20 % für die Stellungnahme vom 23. Januar 2025 und 10 % für die Stellungnahme vom 2. Juni 2025) zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Spesenpauschale von 3 % (Fr. 141.85) sowie der Mehrwertsteuer anderseits ist die den Klägern von der Beklagten geschuldete zweitinstanzliche Parteientschädigung auf Fr. 5'265.15 (= Fr. 4'850.00 x 1.3 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: