4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.00 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'490.00 und die Grundentschädigung für die Parteientschädigung auf Fr. 4'850.00 (§ 7 VKD bzw. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT) festzusetzen. Auf dieser Grundentschädigung, die die Berufungsanwort und die Augenscheinsverhandlung abdeckt (§ 6 Abs. 1 AnwT), ist bei zwei zusätzlichen Rechtsschriften insgesamt ein Zuschlag von 30 % (20 % für die Stellungnahme vom 23. Januar 2025 und 10 % für die Stellungnahme vom 2. Juni 2025) zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT).