Nach dem Gesagten verstösst die von der Beklagten montierte Wand gegen den Anspruch der Kläger auf Aussicht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Klage gutgeheissen wurde, zu schützen ist. Unter diesen Umständen ist die Berufung schon unter dem Aspekt der actio confessoria gutzuheissen, sodass die von den Klägern ebenfalls als Anspruchsgrundlage angerufene Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria, Art. 641 Abs. 2 ZGB) nicht zu prüfen ist.