gesehen werden darf. Massgebend ist vielmehr, ob eine auf dem beklagtischen Sitzplatz befindliche Person, wenn sie sitzt, von einer auf der Terrasse (ebenfalls) sitzenden Person gesehen (beobachtet) werden kann. Ansonsten können bei derart engen Verhältnissen (verdichtete Bauweise), wie sie hier gegeben sind, die Terrassen auf dem dienstbarkeitsberechtigten Grundstück kaum ohne massgebliche Beschneidung der Aussicht genutzt werden. Dies kann aufgrund des vom Obergericht anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen ausgeschlossen werden.