18 OR scheidet von vornherein aus, weil es sich bei den Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht um die ursprünglichen Vertragsparteien handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.20/2003 vom 18. Juni 2003 E. 1.1). Nachdem nun aber im Dienstbarkeitsvertrag von einem Sichtschutz für den Sitzplatz die Rede ist, ist dies – nach dem Vertrauensprinzip – so zu interpretieren, dass kein "absoluter Sichtschutz" gemeint ist in dem Sinne, dass jede noch so grosse und dazu noch an der äussersten Peripherie des Sitzplatzes stehende Person unter keinen Umständen mehr -9-