Dennoch ist deswegen keine Verletzung des vom Eigentümer des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks ausbedungenen Sichtschutzes zu erblicken. Die entsprechende Vertragsbestimmung ist nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie eine redliche Person nach Treu und Glauben verstehen konnte und musste (zum Vertrauensprinzip vgl. z.B. BGE 144 III 43 E. 3.3). Eine der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgehende Auslegung nach dem Willensprinzip nach Art. 18 OR scheidet von vornherein aus, weil es sich bei den Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht um die ursprünglichen Vertragsparteien handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.20/2003 vom 18. Juni 2003 E. 1.1).