Etwas anders präsentieren sich die Dinge von der oberen Terrasse der Kläger aus betrachtet. Von dort aus konnte von einer stehenden Person im Spalt zwischen der Aufmauerung und dem von der Beklagten montierten Sichtschutz nicht nur das Gesicht einer auf dem Sitzplatz auf der Westseite sitzenden Person erblickt werden, sondern sogar der Bauch, wenn die Person stand (Protokoll zum Augenschein S. 22). Dennoch ist deswegen keine Verletzung des vom Eigentümer des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks ausbedungenen Sichtschutzes zu erblicken.