Im Übrigen ist festzustellen, dass der von der Beklagten angebrachte Sichtschutz auf jeden Fall insoweit übermässig ist, als er über die gesamte Fassadenlänge angebracht wurde und sich nicht auf den Bereich oberhalb ihrer Sitzplätze beschränkt. Insbesondere dient auch das auf der grünen Platte aufgesetzte Geländer nicht dem Sichtschutz.