Dieser Befund, dass auch eine grosse, am äussersten Rand der Sitzplätze stehende Person nur gerade mit dem Gesicht im Spalt erkennbar wird, bedeutet aber nichts weniger, als dass der von der Beklagten angebrachte Sichtschutz gerade nicht taugt, um die verbleibende restliche Einsehbarkeit auf den Sitzplatz bzw. die Sitzplätze zu beseitigen, sondern im Ergebnis lediglich dem klägerischen Grundstück die Aussicht entzieht. Im Übrigen ist festzustellen, dass der von der Beklagten angebrachte Sichtschutz auf jeden Fall insoweit übermässig ist, als er über die gesamte Fassadenlänge angebracht wurde und sich nicht auf den Bereich oberhalb ihrer Sitzplätze beschränkt.