auch dort war der Kopf der überdurchschnittlich grossen Gerichtsperson nur dann erkennbar, wenn sie in der äussersten Ecke stand. Dieser Befund, dass auch eine grosse, am äussersten Rand der Sitzplätze stehende Person nur gerade mit dem Gesicht im Spalt erkennbar wird, bedeutet aber nichts weniger, als dass der von der Beklagten angebrachte Sichtschutz gerade nicht taugt, um die verbleibende restliche Einsehbarkeit auf den Sitzplatz bzw. die Sitzplätze zu beseitigen, sondern im Ergebnis lediglich dem klägerischen Grundstück die Aussicht entzieht.