Allerdings war dies nur dann der Fall, wenn die (1.83m grosse und damit eher überdurchschnittlich grossgewachsene) Person in der äussersten nordwestlichen Ecke des Sitzplatzes, von wo das Terrain recht steil abfällt, stand. Setzte sich die Person auf dem Sitzplatz der Beklagten, verschwand sie aus dem Blickfeld einer hinter der Plexiglasabschrankung stehenden Person. Dieser Befund trifft auch für die nach Süden ausgerichtete Terrasse auf dem beklagtischen Grundstück zu; auch dort war der Kopf der überdurchschnittlich grossen Gerichtsperson nur dann erkennbar, wenn sie in der äussersten Ecke stand.