Von der unteren Terrasse der Kläger aus gesehen war durch den Spalt zwischen der Aufmauerung und dem von der Beklagten angebrachten Sichtschutz sowohl Richtung Westen (als auch Richtung Süden) das Gesicht einer auf den Sitzplätzen des beklagtischen Grundstücks stehenden (Gerichts-) Person erkennbar (vgl. Protokoll zum Augenschein, Abbildungen 23a, 31-33). Allerdings war dies nur dann der Fall, wenn die (1.83m grosse und damit eher überdurchschnittlich grossgewachsene) Person in der äussersten nordwestlichen Ecke des Sitzplatzes, von wo das Terrain recht steil abfällt, stand.