3.2.3. Die Kläger machen demgegenüber geltend, es bestünden keinerlei "Sichtlinien" auf den Sitzplatz der Beklagten (Berufungsantwort S. 34, lit. c). 3.2.4. Der vom Obergericht am 29. April 2025 durchgeführte Augenschein von der unteren (Haupt-) Terrasse der Kläger hat Folgendes ergeben: -8-