3.2.2. Die Beklagte bringt mit der Berufung vor, auf der Abbildung 2 (anlässlich des Augenscheins erstelltes Foto und im Protokoll enthaltenes Foto, act. 312), auf welche die Vorinstanz verweise, lasse sich nur wegen des von der Beklagten angebrachten Metallgeländers nicht auf den Sitzplatz der Beklagten blicken. Dies ergebe sich auch aus den Fotos vom 25. April 2021 (Duplikbeilage 6), wo man den offenen Sonnenschirm auf der Terrasse der Kläger von unten klar und deutlich sehen könne, und decke sich mit den Feststellungen, die man anlässlich des Augenscheins im Verfahren VZ.2015.93 betreffend Besitzesschutz gemacht habe.