3.2. 3.2.1. Das Bezirksgericht stellte gestützt auf seinen Augenschein fest, bei einem Standpunkt des Betrachters vor der gläsernen Wand (klägerische Absturzsicherung) auf der Westseite bestehe keine Sichtlinie und ebenso wenig zwischen oberer Terrasse und Sitzplatz (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.3, S. 22).