Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob das beklagtische Grundstück auch mit Bezug auf die Terrasse auf der Südseite des beklagtischen Grundstücks Sichtschutz geniessen soll. Dagen spricht allenfalls der Umstand, dass im Dienstbarkeitsvertrag von einem Sitzplatz (im Singular) die Rede ist. Wie es sich damit verhält, kann indes im Lichte der nachstehenden Ausführungen (E. 3.2) offenbleiben.