3. 3.1. Nach den Vorgaben des Bundesgerichts steht zunächst fest, dass der Sichtschutz nur "für den unteren Sitzplatz" bestehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2023 vom 8. November 2024 E. 6.5.4). Dazu hat die Vorinstanz festgehalten, der Sitzplatz befinde sich nur an einem Teilabschnitt der Westfassade (= Hangrichtung), die Metallwand erstrecke sich jedoch über weite Teile der West- und Südseite (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.3, S. 22). Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob das beklagtische Grundstück auch mit Bezug auf die Terrasse auf der Südseite des beklagtischen Grundstücks Sichtschutz geniessen soll.