Dass mit der realobligatorischen Verpflichtung (Sichtschutz für Sitzplatz) auch eine Absturzsicherung bezweckt werden solle, ergebe sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag nicht. Sei der Sichtschutz der Beklagten mit der Aufstellung der Pflanzentröge und der (von den Klägern als Absturzsicherung errichteten) Plexiglaswand gewährleistet, habe die Beklagte die Nutzung der Terrasse durch die Kläger in diesem Umfang zu dulden und stelle die Errichtung des Metallgeländers eine Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit im Sinn von Art. 737 Abs. 3 ZGB dar, gegen welche sich die Kläger zur Wehr setzen könnten.