In Bezug auf die actio confessoria hielt das Bundesgericht fest, in der Benutzung eines Überbaus als (Dach-)Terrasse sei je nach den örtlichen Verhältnissen eine gewisse Aussicht inkludiert. Dass mit der realobligatorischen Verpflichtung (Sichtschutz für Sitzplatz) auch eine Absturzsicherung bezweckt werden solle, ergebe sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag nicht.