Diese Abgrenzung habe insbesondere nach der Funktion zu erfolgen, die die (horizontale) Konstruktion zwischen den beiden Liegenschaften erfülle. Es könne (insbesondere aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts zur actio confessoria) offengelassen werden, ob in analoger Anwendung von Art. 670 ZGB Miteigentum vermutet werden könne, sofern eine klare Abgrenzung nicht möglich erscheine.