Damit sei jedoch die Frage noch nicht beantwortet, wem das Eigentum an der Aufmauerung zukomme, an der das Metallgeländer angebracht worden sei. Wo wie hier keine klare Abgrenzung auf einem Plan vorgenommen worden sei, müsse im Einzelfall bestimmt werden, was überragender Gebäudeteil sei (und damit vom Überbaurecht erfasst) und was zu den angrenzenden Bauten gehöre (und damit nicht vom Überbaurecht erfasst sei). Diese Abgrenzung habe insbesondere nach der Funktion zu erfolgen, die die (horizontale) Konstruktion zwischen den beiden Liegenschaften erfülle.