1.4. Das Bundesgericht verwarf in seinem Urteil vom 8. November 2024 (5D_213/2023) die im Entscheid des Obergerichts vertretene Auffassung, dass die Terrasse der Kläger nicht Gegenstand eines Überbaurechts sein könne. Der objektive Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags sei so zu verstehen, dass sich das Überbaurecht auch auf die Terrasse, die gleichzeitig das Dach der unterliegenden Wohnung bilde, beziehe. Damit sei jedoch die Frage noch nicht beantwortet, wem das Eigentum an der Aufmauerung zukomme, an der das Metallgeländer angebracht worden sei.