Mit dem Dienstbarkeitsvertrag sei nur eine positive Grunddienstbarkeit im Sinne eines Terrassenbenützungsrechts und keine negative (Aussichts-) Dienstbarkeit vereinbart worden. Die Kläger seien im Übrigen realobligatorisch zu einer Bepflanzung verpflichtet, welche ihre -6- Aussicht in mindestens gleichem Umfang beinträchtigen würde wie die beanstandete Metallwand. Daher bestehe auch kein Anspruch aus der actio confessoria.