1.3. Das Obergericht schloss hingegen in seinem Entscheid vom 23. September 2023, im Dienstbarkeitsvertrag habe den Dienstbarkeitsberechtigten (d.h. den Klägern resp. ihren Rechtsvorgänger) nur ein Benützungsrecht an der auf dem Dach der beklagtischen Wohnung liegenden Terrasse eingeräumt werden können. Die Beklagte bleibe Alleineigentümerin an ihrem Dach und habe mit der Montage des Metallgeländers nur in ihr eigenes Eigentum "eingegriffen". Daher sei den Klägern die Berufung auf die actio negatoria versagt. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag sei nur eine positive Grunddienstbarkeit im Sinne eines Terrassenbenützungsrechts und keine negative (Aussichts-) Dienstbarkeit vereinbart worden.