Auch zwischen oberer Terrasse und Sitzplatz bestehe keine Sichtlinie. Die Metallwand erstrecke sich über weite Teile der Westund Südfassade, gehe über den dienst[barkeits]vertraglich vorgesehenen Sichtschutz (nur für den Sitzplatz) hinaus, überrage die Aufmauerung der Terrasse um 1.10 m und schränke die Aussicht der Kläger übermässig ein. Damit liege eine erhebliche Einschränkung der Dienstbarkeitsnutzung vor. Die Kläger verfügten damit sowohl aus der actio negatoria als auch aus der actio confessoria über einen Anspruch auf Beseitigung der Metallwand.