1.2. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2022 zum Schluss, die Kläger verfügten über das Eigentum bzw. mindestens über das hälftige Miteigentum an der ihre Terrasse abschliessenden Aufmauerung. Ihr Überbaurecht erstrecke sich auch auf die Aufmauerung. Sie seien sowohl zur actio negatoria als auch zur actio confessoria berechtigt. Bei einem Standpunkt des Betrachters vor der gläsernen Wand (von den Klägern angebrachte Absturzsicherung) bestehe keine Sichtlinie auf den Sitzplatz der Beklagten. Auch zwischen oberer Terrasse und Sitzplatz bestehe keine Sichtlinie.