Mit der vorliegend zu beurteilenden Klage verlangen die Kläger, die Beklagte sei zur Entfernung dieses Geländers ("grüne Stahlblechwand") zu verpflichten. Zur Begründung der Klage machten die Kläger unter anderem geltend, die Beklagte habe mit der widerrechtlichen und rechtsmissbräuchlichen Errichtung des Geländers ihre Eigentumsrechte als Allein- oder zumindest Miteigentümer sowie ihr Überbaurecht verletzt, wogegen sie sich mit der actio negatoria in Verbindung mit der actio confessoria zur Wehr setzten.