In der Absicht, selber ein Geländer und einen Sichtschutz zu erstellen, liess die Beklagte in der ersten Hälfte 2014 an der Aussenwand ihres Wohngeschosses grüne Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen, und befestigte in der Folge daran ein Metallgeländer. Mit der vorliegend zu beurteilenden Klage verlangen die Kläger, die Beklagte sei zur Entfernung dieses Geländers ("grüne Stahlblechwand") zu verpflichten.