2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 19. Mai 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden VZ.2021.4 vom 14. Dezember 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten/Kläger vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Berufungsbeklagten/Kläger." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2023 beantragten die Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung.