3. 3.1 Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren Fr. 300.00 [von der Klägerin bereits bezogen] b) der Entscheidgebühr von Fr. 3'735.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 54.00 d) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 108.10 Total Fr. 4'197.10 und werden der Beklagten auferlegt.