3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. und zzgl. Rückerstattung der Verfahrenskosten des Friedensrichteramtes Kreis III im Betrag von CHF 300.00 zu Lasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 26. April 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. 1.3. Mit Replik vom 12. Mai 2021 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren und mit Duplik vom 19. August 2021 die Beklagte an ihrem Antrag auf Klageabweisung (soweit darauf einzutreten sei) fest.