" 1. Es sei die Beklagte richterlich zu verpflichten, die widerrechtlich errichtete und störende "grüne Stahlblechwand" auf bzw. an der Brüstung / Aufmauerung der Terrasse LIG Q._____/aaa der Kläger innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf eigene Kosten zu entfernen und zu beseitigen, unter vollständiger Schadloshaltung der Kläger. 2. Die richterlichen Anordnungen an die Beklagte gemäss Ziff. 1 hievor sei mit einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungs- / Ungehorsamsfalle zu verbinden.