5. Im Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Es sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)