3.3.4. Nach vorangegangenen Erwägungen sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die von der Vorinstanz verfügte Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 207 SchKG sprächen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, welche die von Gesetzes wegen eintretende Einstellung nach Art. 207 SchKG feststellt (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, 122; BGE 118 III 40 E. 5 b), ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Zustellung zur Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).