Den von der Klägerin mit ihrer Beschwerde eingereichten Unterlagen, welche die ausstehende Forderung nachweisen sollen, kommen hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verfahrenseinstellung keine Bedeutung zu. Auch von den klägerischen Vorbringen abgesehen, bestehen keine Anzeichen für einen "dringlichen Fall", zumal die Verfahrensart nicht ausschlaggebend ist und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozesse, die Lohnforderungen zum Gegenstand haben, einzustellen sind und demnach nicht als dringlich gelten (vgl. E. 3.2). Eine anderweitige Ausnahme nach Art. 207 Abs. 4 SchKG liegt ebenfalls nicht vor. -5-