219 Abs. 4 lit. a SchKG vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen werden Forderungen, die Gegenstand der hängigen Verfahren sind, während der Zeit der Einstellung im Kollokationsplan pro memoria vermerkt (Art. 63 Abs. 1 KOV). Demnach verringert die vorübergehende Einstellung des Verfahrens nicht die Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung der Klägerin beglichen wird.