3.3.2. Das klägerische Vorbringen, "die ausstehenden Gehaltszahlungen fallen unter die privilegierten Forderungen gemäss Art. 219 SchKG", zielt offenbar auf die in Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG festgehaltene Privilegierung von Forderungen von Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsverhältnis ab. Diese Privilegierung ist jedoch erst bei der Kollokation und Verteilung der Verwertungserlöse von Bedeutung (LORANDI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 219 SchKG). Die Einstellung nach Art. 207 SchKG erfolgt jedoch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Folglich kann die Klägerin aus Art. 219 Abs. 4 lit.