3.2. Eine klare und eindeutige Definition der "dringlichen Fälle" i.S.v. Art. 207 Abs. 1 SchKG existiert nicht. Es lässt sich aber zumindest sagen, dass die Dringlichkeit vor allem von der Art des Streites und vom Streitgegenstand sowie vom – aufgrund eines Zuwartens – drohenden Schaden abhängt. Die zur Anwendung kommende Verfahrensart spielt bei der Beurteilung der Dringlichkeit hingegen eine nebensächliche Rolle (BGE 133 III 377 E. 7.1 f.). -4- Prozesse, die Lohnforderungen zum Gegenstand haben, sind gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG einzustellen, unabhängig davon, in welcher Verfahrensart sie geführt werden (BGE 133 III 377 E. 7.2).