3. 3.1. Mit der Eröffnung des Konkurses verliert der Schuldner die Befugnis, seine Vermögensrechte auszuüben und darüber zu verfügen (Art. 204 SchKG). Zu den Wirkungen eines Konkurses gehört daher auch, dass Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren – in dem Sinne, dass sie Passiven erhöhen oder die Aktien vermindern können –, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt werden. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG).