2.2 Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe statt Beschwerde fälschlicherweise als "Berufung", was ihr jedoch nicht schadet (BGE 131 I 291 E. 1.3). Die Klägerin beantragt, die Überprüfung der "Einstellung des Verfahrens" und ihr "die Fortsetzung des Verfahrens gemäß meinen [ihren] Rechten als Gläubigerin zu ermöglichen". Dazu führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die ausstehenden Gehaltszahlungen privilegierte Forderungen gemäss Art. 219 SchKG seien und daher priorisiert behandelt werden müssten. Bei einer möglichen Verzögerung des Konkursverfahrens bestehe das Risiko, dass die Konkursmasse nicht ausreiche, um ihre Forderung zu begleichen.