1. Die Sistierung des Verfahrens ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete die Sistierung "gestützt auf die Eröffnung des Konkurses über die Beklagte am tt.mm.2024 sowie in Anwendung von Art. 207 SchKG". -3-