Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2024.50 (SC.2024.125) Art. 35 Entscheid vom 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiber Tognella Rechtspraktikant F. Steiner Klägerin A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Schlichtungsverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. August 2024 an das Bezirksgericht Baden machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung von Fr. 10'175.00 aus Arbeitsvertrag geltend. 1.2. Die Schlichtungsverhandlung wurde mit Vorladung vom 8. Oktober 2024 auf den 26. November 2024 angesetzt. 1.3. Das Gerichtspräsidium Baden eröffnete am tt.mm.2024 den Konkurs über die Beklagte (vgl. Eintrag im Handelsregister). 2. Am 21. November 2024 verfügte das Präsidium des Arbeitsgerichts Baden: " 1. Das Verfahren wird bis 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung beziehungsweise bei Anordnung des summarischen Konkursverfahrens bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sistiert. 2. Die auf den Dienstag, 26. November 2024, 14:00 Uhr angesetzte Schlich- tungsverhandlung findet nicht statt." 3. Gegen diese ihr am 26. November 2024 zugestellte Verfügung erhob die Klägerin am 29. November 2024 (Postaufgabe) "Berufung". Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Sistierung des Verfahrens ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete die Sistierung "gestützt auf die Eröffnung des Konkurses über die Beklagte am tt.mm.2024 sowie in Anwendung von Art. 207 SchKG". -3- 2.2 Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe statt Beschwerde fälschlicherweise als "Berufung", was ihr jedoch nicht schadet (BGE 131 I 291 E. 1.3). Die Klägerin beantragt, die Überprüfung der "Einstellung des Verfahrens" und ihr "die Fortsetzung des Verfahrens gemäß meinen [ihren] Rechten als Gläubigerin zu ermöglichen". Dazu führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die ausstehenden Gehaltszahlungen privilegierte Forderungen ge- mäss Art. 219 SchKG seien und daher priorisiert behandelt werden müss- ten. Bei einer möglichen Verzögerung des Konkursverfahrens bestehe das Risiko, dass die Konkursmasse nicht ausreiche, um ihre Forderung zu be- gleichen. Ein Verzug bei der Erfüllung ihrer Forderung würde ihre Lebens- grundlage erheblich gefährden. Die Klägerin legt ihrer Beschwerde ausser- dem verschiedene mit ihrer Lohnforderung zusammenhängende Doku- mente bei. 3. 3.1. Mit der Eröffnung des Konkurses verliert der Schuldner die Befugnis, seine Vermögensrechte auszuüben und darüber zu verfügen (Art. 204 SchKG). Zu den Wirkungen eines Konkurses gehört daher auch, dass Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren – in dem Sinne, dass sie Passiven erhöhen oder die Aktien ver- mindern können –, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt werden. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frü- hestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder auf- genommen werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Die Voraussetzungen der Einstellung von Zivilprozessen richten sich nach Art. 207 SchKG, das Ver- fahren nach der Bestimmung der ZPO zur Sistierung (Art. 126 ZPO) (WOHL- FART/MEYER HONEGGER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 207 SchKG). Die Einstellung erfolgt von Gesetzes wegen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (BGE 118 III 40 E. 5 b). Der Richter ist ge- halten, das Verfahren einzustellen, sobald er vom Konkurs Kenntnis hat (BGE 133 III 377 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 2). 3.2. Eine klare und eindeutige Definition der "dringlichen Fälle" i.S.v. Art. 207 Abs. 1 SchKG existiert nicht. Es lässt sich aber zumindest sagen, dass die Dringlichkeit vor allem von der Art des Streites und vom Streitgegenstand sowie vom – aufgrund eines Zuwartens – drohenden Schaden abhängt. Die zur Anwendung kommende Verfahrensart spielt bei der Beurteilung der Dringlichkeit hingegen eine nebensächliche Rolle (BGE 133 III 377 E. 7.1 f.). -4- Prozesse, die Lohnforderungen zum Gegenstand haben, sind gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG einzustellen, unabhängig davon, in welcher Verfah- rensart sie geführt werden (BGE 133 III 377 E. 7.2). 3.3. 3.3.1. Die Lohnforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten berührt den Be- stand der Konkursmasse, weil das Ergebnis die Passiven vergrössern oder die Aktiven vermindern kann. 3.3.2. Das klägerische Vorbringen, "die ausstehenden Gehaltszahlungen fallen unter die privilegierten Forderungen gemäss Art. 219 SchKG", zielt offen- bar auf die in Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG festgehaltene Privilegierung von Forderungen von Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsverhältnis ab. Diese Privilegierung ist jedoch erst bei der Kollokation und Verteilung der Verwer- tungserlöse von Bedeutung (LORANDI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 219 SchKG). Die Einstellung nach Art. 207 SchKG erfolgt jedoch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Folg- lich kann die Klägerin aus Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen werden Forderungen, die Gegenstand der hängigen Verfahren sind, während der Zeit der Einstellung im Kollokationsplan pro memoria vermerkt (Art. 63 Abs. 1 KOV). Demnach verringert die vorübergehende Einstellung des Verfahrens nicht die Wahrscheinlichkeit, dass die Forde- rung der Klägerin beglichen wird. 3.3.3. Aus den weiteren Ausführungen der Klägerin lässt sich ebenfalls nicht auf das Vorliegen eines "dringlichen Falls" schliessen. Allein der Umstand, dass die Klägerin auf die rechtzeitige Auszahlung der eingeklagten Forde- rung angewiesen ist, um ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse zu de- cken, begründet noch keinen "Dringlichkeit" i.S.v. Art. 207 Abs. 1 SchKG. Den von der Klägerin mit ihrer Beschwerde eingereichten Unterlagen, wel- che die ausstehende Forderung nachweisen sollen, kommen hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verfahrenseinstellung keine Bedeutung zu. Auch von den klägerischen Vorbringen abgesehen, bestehen keine Anzei- chen für einen "dringlichen Fall", zumal die Verfahrensart nicht ausschlag- gebend ist und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozesse, die Lohnforderungen zum Gegenstand haben, einzustellen sind und demnach nicht als dringlich gelten (vgl. E. 3.2). Eine anderweitige Ausnahme nach Art. 207 Abs. 4 SchKG liegt ebenfalls nicht vor. -5- Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch in "dringlichen Fällen" der Pro- zess gegen den Schuldner mit Wirkung gegenüber der Konkursmasse nicht einfach fortgesetzt und zu Ende geführt wird. Ein "dringlicher Fall" bedeutet lediglich, dass die Konkursmasse schneller zu einem Handeln aufgerufen wird, wobei sie sich zwischen einer Anerkennung der Forderung oder einer Weiterführung des Prozesses entscheiden soll (BGE 133 III 377 E. 6.1 f). 3.3.4. Nach vorangegangenen Erwägungen sind keine Gründe ersichtlich, die ge- gen die von der Vorinstanz verfügte Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 207 SchKG sprächen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, welche die von Gesetzes wegen eintretende Einstellung nach Art. 207 SchKG feststellt (Botschaft über die Änderung des Bundesgeset- zes über die Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, 122; BGE 118 III 40 E. 5 b), ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Zustel- lung zur Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Im Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gespro- chen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Es sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Entschädigung ausgerich- tet. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'175.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella