2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'840.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)