Vorliegend ist – bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 28'002.00 – von einem Grundansatz für die Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 2'970.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) auszugehen. Das Rechtsmittelverfahren erforderte hingegen eher wenig Aufwand und wurde aufgrund der mangelnden Begründung auch nicht vollständig durchgeführt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr um knapp die Hälfte auf Fr. 1'500.00 zu kürzen. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'970.00 verrechnet. - 10 -