2.3. Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 VKD. Nach § 7 Abs. 3 VKD kann der Grundansatz der Gerichtsgebühr um bis zu 50 % gekürzt werden, wenn das Verfahren nur geringe Aufwendungen erfordert. Nach § 13 VKD kann auf die Erhebung von Gerichtskosten sodann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wird. Vorliegend ist – bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 28'002.00 – von einem Grundansatz für die Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 2'970.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) auszugehen.